§ 3 FischVermNV 1993
Überwachung
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist außerhalb der verbindlichen Anlandeorte nach Anlage 3 der Seefischereiverordnung zuständig für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus dritten Ländern in das Inland, solange die Fischereierzeugnisse Nichtgemeinschaftswaren sind.
1.
der Verordnung (EG) Nr. 2406/96 in der jeweils geltenden Fassung,
2.
dieser Verordnung