§ 2 SchKfmAusbV 2004Verordnung über die Berufsausbildung zum Schifffahrtskaufmann/zur Schifffahrtskauffrau
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 Text/ProdVeredlAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Produktveredler-Textil/zur Produktveredlerin-Textil
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 UhrmAusbV 2001Verordnung über die Berufsausbildung zum Uhrmacher/zur Uhrmacherin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 OberflbeschAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 2 StrWAusbV 2002Verordnung über die Berufsausbildung zum Straßenwärter/zur Straßenwärterin
Die Ausbildung dauert drei Jahre.