§ 3 Nr. 1 KlFzKV-BinSchVerordnung über die Kennzeichnung von auf Binnenschiffahrtsstraßen verkehrenden Kleinfahrzeugen
durch Führen der Dienstflagge oder durch Aufschriften als Behördenfahrzeuge gekennzeichnet sind;
§ 8 Abs. 4 FlRGGesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
Eine Dienstflagge darf auf Seeschiffen nur geführt werden, wenn dies nach den Vorschriften über das Führen von Dienstflaggen anstelle oder neben der…
§ 6 Abs. 2 FlRGGesetz über das Flaggenrecht der Seeschiffe und die Flaggenführung der Binnenschiffe
Unberührt bleiben Vorschriften über die Führung von Dienstflaggen anstelle oder neben der Bundesflagge durch Seeschiffe im öffentlichen Dienst.
§ 5b Abs. 1 FlRVFlaggenrechtsverordnung
Sind die Nachweise des § 5a geführt, so bescheinigt die Flaggenbehörde, dass der Eigentümer eine beauftragte Person benannt hat, die die Voraussetzungen des § 2…
§ 8 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c FlRVFlaggenrechtsverordnung
die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der Ausrüster zu dem Personenkreis des § 1 oder des § 2 Absatz 1 des Flaggenrechtsgesetzes gehört.