§ 9 Abs. 1 HopfV 2023Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Die Beihilfe wird auf Antrag durch Bescheid gewährt.
§ 10 Abs. 1 HopfV 2023Verordnung zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften im Hopfensektor
Die Bundesanstalt soll über die Gewährung einer Beihilfe innerhalb von zwölf Wochen nach Antragseingang entscheiden.
§ 62 Abs. 1 SächsBhVOSächsische Beihilfeverordnung
Die Beihilfe muss von der beihilfeberechtigten Person schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Festsetzungsstelle beantragt werden. Hierfür sind im…
§ 13 Abs. 1 BECVVerordnung über Maßnahmen zur Vermeidung von Carbon-Leakage durch den nationalen Brennstoffemissionshandel
Beihilfeanträge für die Abrechnungsjahre 2021 bis 2030 sind jeweils bis zum 30. Juni des auf das Abrechnungsjahr folgenden Kalenderjahres bei der zuständigen…