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Wird eine Abgabe oder eine Abschlagszahlung nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des rückständigen auf 50 Euro nach unten abgerundeten Betrags zu entrichten.
Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu 5 Tagen nicht erhoben.