FldAbgV SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 7 FldAbgV SLAufzeichnungspflichtVerordnung über Feldes- und Förderabgabe Vom 5. März 1987 § 6§ 8 Leichte SpracheEinfache Sprache Barrierefrei(1)Der Abgabepflichtige hat zur Feststellung der Abgabe und der Grundlagen ihrer Berechnung nachprüfbare Aufzeichnungen in deutscher Sprache zu machen.(2)Die Aufzeichnungen sind sechs Jahre aufzubewahren. § 6§ 8