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Soweit die festgesetzte Feldes- oder Förderabgabe die auf sie bereits entrichteten Beträge übersteigt, ist sie einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabebescheids fällig. Ein überzahlter Betrag wird dem Abgabepflichtigen, im Fall des § 2 Abs. 5 dem Dritten erstattet.