§ 5 FlechtwAusbV
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbeiten im Team,
Entwerfen und Gestalten von Flechtwerken,
Handhaben und Instandhalten von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Schablonen,
Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,
Herstellen von Flechtwerken,
Behandeln von Oberflächen,
Durchführen von Präsentationen,
Lagern und Ausliefern von Produkten,
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,
Kundenorientierung.