§ 6 Abs. 3 VerfGlasAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker Glastechnik und zur Verfahrensmechanikerin Glastechnik
Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
§ 6 Abs. 3 KStoffTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoff- und Kautschuktechnologen und zur Kunststoff- und Kautschuktechnologin
Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
§ 5 Abs. 3 BergtechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin
Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 6 Abs. 3 AbwUTechAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung
Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
§ 7 Abs. 1 WFAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Werkfeuerwehrmann und zur Werkfeuerwehrfrau
Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat.