§ 7 Abs. 3 GMAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gießereimechaniker und zur Gießereimechanikerin
Teil 1 soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres durchgeführt werden, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.
§ 7 Abs. 2 FIAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 6 Abs. 3 JFAngAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten
Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
§ 7 Abs. 2 SchuhfAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Schuhfertiger und zur Schuhfertigerin
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 6 Abs. 3 MVTAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrenstechnologen Metall und zur Verfahrenstechnologin Metall
Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung.