§ 19 FlRV
Eine Anerkennung als Ausflaggungsstaat kann erfolgen, wenn das Auswärtige Amt die außenpolitische Unbedenklichkeit bestätigt hat und der Ausflaggungsstaat
Vertragspartei der in der Anlage genannten internationalen Übereinkommen ist,
Mitglied in der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (International Maritime Organization – IMO) ist und
dem Seeschiff entweder aufgrund seines nationalen Rechts oder aufgrund einer Verpflichtungserklärung gegenüber der Flaggenbehörde unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist.
Der künftige Flaggenstaat hat der Flaggenbehörde zu bestätigen, dass
er dem Führen seiner Nationalflagge durch das jeweilige Schiff für die Dauer der Ausflaggungsgenehmigung zustimmt,
er dem Schiff unverzüglich die Befugnis zum Führen seiner Nationalflagge entzieht, sobald die Ausflaggungsgenehmigung nicht mehr wirksam ist und
das Schiff einschließlich der Hypotheken im deutschen Schiffsregister eingetragen bleiben kann.