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Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
den Namen des Schiffes,
soweit erteilt, die Schiffsidentifikationsnummer (IMO-Nummer),
den Fahrzeugtyp oder die Gattung und den Hauptbaustoff,
den Bauort sowie das Datum des Stapellaufs oder der Kiellegung oder das Baujahr,
den Hafen im Sinne des § 9 des Flaggenrechtsgesetzes,
den Namen, die Staatsangehörigkeit und den Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers; bei Personengesellschaften die Gesellschafter und bei juristischen Personen die Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder,
den Namen jeder beauftragten Person nach § 2 Absatz 4 des Flaggenrechtsgesetzes, sofern eine solche zu benennen ist,
das von einem Registergericht zugeteilte Unterscheidungssignal,
die Ergebnisse der amtlichen Vermessung,
die Nationalflagge, die das Schiff zuletzt geführt hat, und
das Schiffsregister, in dem das Schiff eingetragen ist oder zuletzt eingetragen war; im zweiten Falle auch den Zeitpunkt der Löschung.
Der Antrag muss ferner enthalten
in den Fällen des § 7 Absatz 2 des Flaggenrechtsgesetzes die Verpflichtung zur Ausbildung;
in den Fällen des § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes die Erklärung über die Zahlung des Ablösebetrages;
die Angabe der künftig zu führenden Nationalflagge;
die Zustimmung des künftigen Flaggenstaates zur Flaggenführung;
die Angabe über die in Abteilung III des Schiffsregisters eingetragenen Gläubigerrechte;
die Zustimmung der eingetragenen Gläubiger zur Führung der anderen Flagge.
Dem Antrag sind beizufügen:
zu den Absätzen 1 und 2 Nummer 6 eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Schiffsregisterblatts nach dem neusten Stand;
zu Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b eine Erklärung des Eigentümers;
zu Absatz 2 Nummer 2 eine schriftliche Erklärung des Antragstellers;
zu Absatz 2 Nummer 3 eine von der nach § 7 Absatz 3 des Flaggenrechtsgesetzes errichteten Einrichtung ausgestellte Bescheinigung;
zu Absatz 2 Nummer 5 eine Bescheinigung des künftigen Flaggenstaates nach § 19 Absatz 3;
zu Absatz 2 Nummer 7 eine schriftliche Erklärung der Gläubiger.
Die Staatsangehörigkeit des Eigentümers und des Antragstellers sowie die sonstigen Angaben nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a sind glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat die nach Absatz 3 vorzulegenden Unterlagen bis zum Ablauf der Genehmigung im Original aufzubewahren und auf Verlangen der Flaggenbehörde erneut vorzulegen.
§ 11 gilt für die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Angaben entsprechend.
Der Antrag soll frühzeitig, möglichst fünf Werktage vor der geplanten Ausflaggung, gestellt werden.
Die Flaggenbehörde kann in den Fällen dem Reeder oder Ausrüster eines im Schiffsregister eingetragenen Seeschiffes auf seinen Antrag für einen Zeitraum von…
Bei Seeschiffen, für die ein Schiffszertifikat erteilt ist, wird die Ausflaggungsgenehmigung erst mit der Eintragung eines entsprechenden Vermerks in das…
Vor der Ausstellung der in § 3 Absatz 1 genannten Ausweise darf die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge nicht ausgeübt werden. Satz 1 gilt nicht in den…
Die Berechtigung zum Führen der Bundesflagge wird nachgewiesen
Der Antrag auf Verleihung der Befugnis zur Führung der Bundesflagge und auf Erteilung eines Flaggenscheins ist zu stellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.