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Die Gestaltung und Bemessung der Feuerlöscheinrichtungen ist mit der für den Feuerschutz zuständigen Behörde abzustimmen. Die besonderen Verhältnisse der Wasserstraße sowie die örtlichen Verhältnisse und der Einsatz von Feuerwehren sind zu berücksichtigen.
An allen Umschlaganlagen sollen zur Sofortbekämpfung von Entstehungsbränden tragbare oder kleine fahrbare Feuerlöscher in solcher Anzahl und gut gekennzeichnet vorhanden sein, dass an jeder Stelle der Anlage ein Feuerlöscher binnen 20 Sekunden eingesetzt werden kann; ferner soll eine entsprechende Anzahl Feuerlöschdecken bereitgehalten werden.
Bei Anlagen, an denen brennbare Gase der Klasse I d oder entzündbare flüssige Stoffe der Kategorie Kx, KO, K 1 oder K 2 der Klasse III a des ADNR umgeschlagen werden, müssen an der Umschlagstelle Feuerlöscheinrichtungen, die für das Umschlaggut geeignet sind, verfügbar sein.
Für Umschlaganlagen sind zum sofortigen Einsatz geeignete Einrichtungen (z.B. Ölsperren) bereitzuhalten und ggf. einzusetzen, die das Ausbreiten der Stoffe auf dem Wasser verhindern oder das Zusammenziehen ermöglichen. Für einen Hafen genügt eine Ölsperre, wenn ein schneller Einsatz dieser Einrichtung bei allen Umschlagstellen sichergestellt ist. Darüber hinaus sind Geräte zum Entfernen der Stoffe von der Wasseroberfläche erforderlich. Auf diese darf nur bei besonders günstigen örtlichen Verhältnissen verzichtet werden.
Für die Beseitigung kleinerer Wasserverunreinigungen und Restmengen sind an jeder Umschlaganlage wasserunschädliche Bindemittel bereitzuhalten, die eine möglichst große Aufnahmefähigkeit besitzen und nach dem Aufstreuen schwimmfähig bleiben; dazu sind Geräte zum Aufstreuen und Abschöpfen vorzuhalten. Absenkmittel dürfen nicht verwendet werden. Die Verwendung von Emulgatoren und Dispergatoren ist nur zulässig, wenn Schäden nicht zu befürchten sind und die Wasserbehörde der Verwendung vor dem Einsatz zustimmt. Die Auswahl der jeweils geeigneten Geräte und Mittel muss sich nach den örtlichen Gelegenheiten richten.
Einrichtungen zur Übernahme von Restmengen, Tankwasch- und Ballastwasser, nach Möglichkeit gemeinsame Einrichtungen für mehrere Beladestellen, sind bei Anlagen zum Beladen der Tankschiffe zu fordern. Auf die Forderung kann verzichtet werden, wenn derartige Schmutzwässer in den zum Einsatz kommenden Tankschiffen nicht anfallen oder wenn die ordnungsgemäße Abgabe der Schmutzwässer anderweitig sichergestellt ist.