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An der Umschlaganlage sind die in einschlägigen Vorschriften, z.B. Hafenverordnungen, geforderten Hinweisschilder und Signalstellen vorzuschreiben. Signale müssen gut wahrnehmbar, Hinweisschilder vom Wasser und vom Land aus gut erkennbar und lesbar sein und die zur Wahrung der Sicherheit erforderlichen Informationen enthalten. Dazu können z.B. Symbole (DIN 4819) oder Schilder mit folgender Aufschrift verwendet werden: „Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe! Unbefugtes Anlegen und unbefugtes Betreten der Anlage, Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten!“
An der Anlegeseite sind Rettungsringe, Boots- und Leinenhaken bereitzuhalten. Jeder vom Betreiber der Anlage für das Schiffs- und Bedienungspersonal vorzuhaltende Fluchtweg muss mindestens folgenden Anforderungen genügen: Steigleitern genügen an Umschlaganlagen für entzündbare Stoffe als Fluchtweg nicht.
auffällige Kennzeichnung;
0,8m Breite, bei Bermen 0,7m;
frei von Hindernissen;
ausreichende Schutzgeländer;
1,5 m breite Abschirmung gegen Flammeneinwirkung von unten, sofern eine solche Einwirkung möglich ist;
zwei einsatzbereite Löschdecken am Beginn des Fluchtweges.
Auf der Umschlaganlage muss eine weithin tönende Alarmeinrichtung vorhanden sein, die an der Umschlagstelle bedient werden kann; ferner muss die Möglichkeit bestehen, die Feuerwehr und die im Alarmplan vorgesehene Stelle sofort zu alarmieren. Sofern die direkte mündliche Verständigung zwischen land- und schiffsseitigem Überwachungspersonal nicht mit Sicherheit gewährleistet ist, muss zwischen ihnen eine geeignete Sprechverbindung geschaffen werden.