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Der Betreiber der Umschlaganlage hat einen übersichtlichen Alarmplan aufzustellen und mit der für den Feuer- und Katastrophenschutz zuständigen Behörde sowie mit der Genehmigungsbehörde abzustimmen.
Der Plan muss vorsehen, dass das Bedienungspersonal der Umschlaganlage bei einer drohenden Gefahr oder nach einem Unfall sofort die notwendigen Gegenmaßnahmen trifft und unverzüglich die erforderlichen Hilfen (Arzt, Feuerwehr, Polizei) anfordert.
Der Betreiber hat den Alarmplan im Bereich der Umschlagstelle gut sichtbar und dauerhaft anzubringen, er muss dafür sorgen, dass das jeweilige Bedienungspersonal den Inhalt des Alarmplans kennt und die Sicherheitseinrichtungen und Schutzvorkehrungen sachgemäß anzuwenden versteht. Alarmübungen sind wenigstens einmal im Jahr abzuhalten.