Verordnung über Anforderungen an Anlagen zum Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Bereich von Wasserstraßen Vom 21. April 1977
Gefährdende flüssige Stoffe im Sinne dieser Verordnung sind Flüssigkeiten und verflüssigte Gase gemäß Anlage A Teil II des ADNR sowie wassergefährdende Flüssigkeiten, die zur Beförderung in Tankschiffen zugelassen sind.
§ 2 FlStUmschlV SL
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