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Das Tankschiff soll zum Umschlag unmittelbar am Ufer festgemacht werden. Das Ufer soll senkrecht (Mauer, Spundwand) sein oder - bei geböschtem Ufer - mit Dalben zum Anlegen und Festmachen versehen sein. An der Umschlagstelle muss eine ausreichende Wassertiefe vorhanden sein.
Sollen die Tankschiffe an schwimmenden, durch Brücken mit dem Land verbundenen Anlegestellen (Steiger) oder an Plattformen festgemacht werden, die auf Schienen oder zwischen Dalben höhenbeweglich sind, so müssen die Steiger oder Plattformen nach jeder waagerechten Richtung hin unverrückbar sein.
Feste oder schwimmende Anlagen, die dem Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe dienen, müssen aus nicht brennbaren Baustoffen nach DIN 4102 hergestellt werden. Anlagen, die aus brennbaren Baustoffen hergestellt sind, dürfen für eine festzusetzende Übergangsfrist weiter benutzt werden, wenn sie „schwer entflammbar“ gemacht werden. Mit Förderleitungen belegte Anlagen müssen an der Anlegeseite durch Prelljoche oder Dalben gegen Schiffsstöße wirksam geschützt werden. Die äußeren fahrwasserseitigen Teile der Umschlaganlage sind bei Dunkelheit blendfrei und ausreichend zu beleuchten. Brückenzugänge sind mit Brückenbelastungsschildern zu versehen.
Die Dalben und Festmachevorrichtungen (Poller, Haltekreuze) sind nach den Regeln der Hafenbautechnik zu bemessen. Sie müssen so ausgeführt sein, dass sie den größten zu erwartenden Beanspruchungen (Schiffsstößen und Trossenzügen) gewachsen sind. Dalben an Umschlagstellen für entzündbare flüssige Stoffe müssen an den Anlegeseiten für die Schiffe einen nicht funkenbildenden Schrammschutz erhalten (z.B. mit versenkten Schrauben befestigtes Reibholz).
Die Tankschiffe müssen so festgemacht werden können, dass ihre Quer- und Längsbewegungen bei den zu erwartenden größten Wasserstandsschwankungen und Wasserbewegungen innerhalb des zulässigen Bewegungsbereichs der Umschlagleitungen und elektrischen Kabel bleiben.
Die Festmachevorrichtungen (Poller, Haltekreuze) sind übereinander so anzuordnen, dass der senkrechte Abstand 1,50 m (in Ausnahmefällen 2,00 m) nicht überschreitet. Sie müssen leicht und möglichst ohne besondere Hilfsmittel (Leitern) zu erreichen sein. Die Festmachevorrichtungen sind so zu gestalten, dass die Trossen bei Gefahr sofort abgeworfen oder gelöst (geslipt) werden können. Poller, die je nach Wasserstand tiefer liegen können als das Gangbord eines daran festzumachenden Tankschiffs, müssen so gestaltet sein, dass die Trossen auch bei höchster Schiffslage nicht abgleiten.