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Das Beladen von Tankschiffen soll in Häfen oder Hafenbecken geschehen, die nicht durchströmt werden und aus denen sich ein Abfließen frei gewordener flüssiger Stoffe zur Wasserstraße hin verhindern lässt. Wenn möglich sollen auch für das Entladen derartige Häfen oder Hafenbecken benutzt werden.
Ein Umschlag gefährdender flüssiger Stoffe im Uferbereich der Wasserstraße ist zu vermeiden. Er darf dann zugelassen werden, wenn ausreichende, von der zuständigen obersten Behörde anerkannte Systeme von Sicherheits- und Schutzvorkehrungen (z.B. System UNE 101) getroffen werden und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist. Dabei sind vor allem zu berücksichtigen: Belade- oder Löschbetrieb, Gefährlichkeit und Menge der umzuschlagenden Stoffe, Häufigkeit des Umschlags, Strömungsverhältnisse, Verkehrsdichte und Größe der Wasserstraße sowie deren Bedeutung für Verkehr, Wasserversorgung und andere öffentliche Belange.
Es ist anzustreben, dass für den Umschlag entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt unter 55° C sowie von Stoffen der Klasse I d des ADNR bestimmte Bereiche der Umschlaganlage vorbehalten bleiben. Unter Umständen muss in Kauf genommen werden, dass die Flüssigkeiten über gewisse Entfernungen zwischen der Umschlagstelle und dem Tanklager oder der sonstigen Abnahmestelle durch Rohrleitungen befördert werden.
Die Wasser- und Landflächen im Bereich der Umschlaganlage müssen jeweils so groß sein, dass die in den geltenden Vorschriften geforderten Sicherheitsabstände und Schutzstreifen (Gefahrbereich) eingehalten werden können.
Bezüglich der Maßnahmen des Explosionsschutzes in den Schutzstreifen (Gefahrbereich) gemäß Absatz 4 sind die geltenden Vorschriften und Richtlinien zu beachten.