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Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der beteiligten Behörden, insbesondere zur Erfüllung ihrer Prüfungs- und Mitteilungspflichten, erforderlich ist. Das für Flüchtlinge zuständige Ministerium wird ermächtigt, nähere Einzelheiten durch Rechtsverordnung zu regeln. Dabei sind insbesondere der Kreis der Betroffenen, die Art der Daten, die erhoben und verarbeitet werden dürfen, Anlass und Zweck der Datenverarbeitung, die Datenempfänger, die zu übermittelnden Daten und ihre Form sowie verfahrensbezogene Einzelheiten, insbesondere im Zusammenhang mit dem Betrieb und der Nutzung des monatlichen Meldeverfahrens, festzulegen.
Das Kompetenzzentrum der Justiz für ambulante Resozialisierung und Opferhilfe und das Ministerium der Justiz als für die Dienst- und Fachaufsicht zuständige…
Die nach diesem Gesetz zuständige Behörde darf die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen personenbezogenen Daten von…
Das Ministerium der Finanzen darf, soweit dies zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die…
Die Mitgliedstaaten und die Kommission sind nur dann zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt, wenn dies für die Erfüllung ihrer jeweiligen…
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe, das Bundesamt für Sicherheit in der…
Die in den §§ 53 und 54 genannten Stellen (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Durchführung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.