Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Gemeinden führen die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung durch.
Die Aufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Aufnahme und Unterbringung der ausländischen Flüchtlinge und die getroffenen Maßnahmen unterrichten.
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der in diesem Gesetz enthaltenen Aufgaben zu sichern.
Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben können die Aufsichtsbehörden
allgemeine Weisungen erteilen, um die gleichmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern,
besondere Weisungen erteilen, wenn die sachgerechte Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint oder überörtliche Interessen gefährdet sein können.
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der den Gemeinden und Kreisen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben zu sichern.
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben dürfen.
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der genannten Aufgaben zu sichern. Zur zweckmäßigen Erfüllung dieser Aufgaben…
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die gesetzmäßige Erfüllung der ordnungsbehördlichen Aufgaben zu sichern.
Die Aufsichtsbehörden können Weisungen erteilen, um die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.
Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die recht- und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.