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Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport festgesetzt. Sie werden in einem Betrag ausgezahlt.
Die Berechnungsergebnisse können auf einen vollen Betrag in Euro abgerundet werden.
Die Festsetzung kann in einfacher elektronischer Form bekanntgegeben werden.
Die Zuweisungen können vorläufig und in sich aus § 2 ergebenden Teilbeträgen endgültig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.