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Auf die Gemeindeverbände entfallen zwei Drittel und auf die Gemeinden ein Drittel der ergänzenden Mittel für das Jahr 2023 nach § 1.
Die Mittel nach Absatz 1 werden auf die einzelnen Gemeindeverbände und einzelnen Gemeinden jeweils verteilt
zu 75 v. H. nach dem Verhältnis der ihnen zugewiesenen Flüchtlinge im Zeitraum vom 28. Februar 2022 bis 28. Februar 2023 und
zu 25 v. H. nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch zum Stand 28. Februar 2023 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.