FlüKostZuwV SL 2024 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 FlüKostZuwV SL 2024InkrafttretenVerordnung über die Verteilung der ergänzenden Zuweisungen aus der Sondermasse Flüchtlingskosten nach § 6a KFAG für das Jahr 2023 Vom 27. Februar 2024 § 3Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. § 3