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Die Zuweisungen nach dieser Verordnung werden durch das Ministerium für Inneres und Sport festgesetzt. Die Zuweisungen werden vierteljährlich ausgezahlt. Das Ministerium für Inneres und Sport ist berechtigt, den Betrag in einem Betrag auszuzahlen.
Die Zuweisungen können vorläufig festgesetzt werden, sofern nicht alle zur Berechnung der Zuweisungen erforderlichen Daten rechtzeitig vorliegen.