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Auf die Gemeinden entfallen 40 vom Hundert der Mittel zuzüglich der nach § 2 zugeführten Beträge.
Die Mittel werden verteilt
zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl,
zu 25 vom Hundert nach dem Verhältnis der den einzelnen Städten und Gemeinden zugewiesenen Flüchtlinge im Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 und
zu 25 vom Hundert nach der Anzahl der Regelleistungsbezieher nach SGB II zum Stand 30. September 2016 aus den fünf Hauptasylherkunftsländern Iran, Irak, Syrien, Afghanistan und Eritrea mit erstmaligem Beginn des Regelleistungsbezuges ab dem 1. Juli 2015.