Anlage 2 FlugElekAusbV 2013
(Fundstelle: BGBl. 2024 I Nr. 186, S. 42 – 53)
Abschnitt 1Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitliche Zuordnung12341Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 4 Nummer 1) 2Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 2) während der gesamten Ausbildung 3Umweltschutz und Nachhaltigkeit (§ 3 Absatz 4 Nummer 3) 4Digitalisierte Arbeitswelt (§ 3 Absatz 4 Nummer 4)
den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Geschäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Ausbildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vorschriften erläutern
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Gewerkschaften erläutern
Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der beruflichen Weiterentwicklung erläutern
Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften kennen und diese Vorschriften anwenden
Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und beurteilen
sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläutern
technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psychischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen
ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterentwicklung beitragen
bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen, Materialien und Energie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten
Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsorgung zuführen
Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln
unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nachhaltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adressatengerecht kommunizieren
mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
ressourcenschonend, adressatengerecht und effizient kommunizieren sowie Kommunikationsergebnisse dokumentieren
Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen
Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lernmedien nutzen und Erfordernisse des lebensbegleitenden Lernens erkennen und ableiten
Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbereiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten
Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung gesellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Abschnitt 2
1 bis 3. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 1: Herstellen und Installieren einfacher Systeme Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) 3 bis 54Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) 5Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13)
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen formen
gängige Fertigungsverfahren und ihren Einfluss auf die mechanischen und physikalischen Eigenschaften des fertigen Teils unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden sowie häufige Produktionsfehler prüfen
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
Verantwortung und Verhalten des Einzelnen und eines Teams sowie die Kommunikation bei der Arbeit und deren Bedeutung für die Minderung von Risiken berücksichtigen
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
Prüf- und Messmittel anwenden
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
Leitungen konfektionieren
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
Zeitrahmen 2: Geräte und Anlagen installieren und deren elektrische Sicherheit prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) 4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) 2 bis 45Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11)
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Funktion von Potenzialausgleichsleitern unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen prüfen und beurteilen
Übergangswiderstände unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
elektrische Geräte herstellen und elektrische Anlagen errichten, Geräte oder Anlagen in Betrieb nehmen
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
Funktionen von Schutzleitern prüfen und beurteilen
Isolationswiderstände messen und beurteilen
Basisschutzmaßnahmen gegen elektrischen Schlag beurteilen
Leitungen und deren Schutzeinrichtungen sowie sonstige Betriebsmittel, insbesondere hinsichtlich Strombelastbarkeit, beurteilen
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
Brandschutzbestimmungen beim Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen beurteilen
Zeitrahmen 3: Baugruppen und Geräte herstellen und prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) 4Berücksichtigen von menschlichen Faktoren (§ 3 Absatz 3 Nummer 8) 5Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) 3 bis 56Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) 7Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 8Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch bei der Arbeit am Fluggerät, auf den Menschen und deren Bedeutung für die Vergrößerung von Risiken berücksichtigen
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
Leitungen auswählen und zurichten sowie Baugruppen und Geräte mit unterschiedlichen Anschlusstechniken verbinden
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
systematische Fehlersuche durchführen
Bauelemente bereitstellen, zurichten, in Leiterplatten einsetzen sowie ein- und auslöten
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
Prüf- und Messergebnisse dokumentieren und auswerten
Zeitrahmen 4: Versorgungs- und Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und prüfen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 2Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) 3Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) 4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) 5Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) 3 bis 56Beurteilen der Sicherheit von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln (§ 3 Absatz 3 Nummer 11) 7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
elektrische und mechanische Verbindungen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen unterscheiden
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
Fehler unter Beachtung des Fehlermeldewesens melden und die Schutzwürdigkeit sicherheitsrelevanter Meldungen anerkennen
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen sowie durch Auswertung eigener und fremder Fehler feststellen, Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
Fremdkörperkontrollen durchführen
elektrische Betriebsmittel und Leitungsverlegesysteme auswählen und montieren
elektrische Geräte herstellen oder elektrische Anlagen errichten, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen
beim Errichten, Ändern, Instandhalten und Betreiben elektrischer Anlagen und Betriebsmittel die elektrotechnischen Regeln beachten
Messverfahren und Messgeräte auswählen
elektrische Größen messen, bewerten und berechnen
Kenndaten und Funktion von Baugruppen prüfen
Signale verfolgen und an Schnittstellen prüfen
systematische Fehlersuche durchführen
Schutzarten von elektrischen Geräten oder Anlagen hinsichtlich der Umgebungsbedingungen beurteilen
Gefahren, die sich aus dem Betreiben elektrischer Geräte, Betriebsmittel und Anlagen ergeben, beurteilen und durch Schutzmaßnahmen die sichere Nutzung gewährleisten
Wirksamkeit von Maßnahmen gegen elektrischen Schlag unter Fehlerbedingungen, insbesondere durch Abschaltung mit Überstromschutzorganen und Fehlerstromschutzeinrichtungen, beurteilen
elektrische Sicherheit ortsveränderlicher Betriebsmittel beurteilen
gerätetechnische Prüfungen durchführen
Prüf- und Messgeräte sowie Prüf- und Messschaltungen zum Prüfen der Funktion von Bauteilen, Baugruppen und Geräten auswählen und aufbauen
Funktionen von analogen und digitalen Baugruppen und Geräten prüfen
analoge und digitale Ein- und Ausgangssignale prüfen, messen und einstellen
elektromechanische Baugruppen prüfen und einstellen
Zeitrahmen 5: Baugruppen und Geräte installieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 3Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 2 bis 4
Arbeitsplatz einrichten
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
Prüf- und Messmittel anwenden
Bauteile durch Sichtprüfen beurteilen
Bauteile zur Identifizierung kennzeichnen
Kabelbäume anfertigen, prüfen und einbauen
Energie-, Signal- und Datenleitungen verlegen, verbinden und anschließen
Baugruppen, Geräte und Teilsysteme nach Unterlagen einbauen
4. bis 7. Ausbildungshalbjahr
Zeitrahmen 6: Steuerungssysteme in Betrieb nehmen und instand halten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) 4Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) 2 bis 45Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) 6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15) 7Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
Test- und Prüfgeräte anwenden
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
Sensoren und Aktoren prüfen und einstellen
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
Tests und Prüfvorgänge unter Berücksichtigung technischer Spezifikationen und Systemvorschriften festlegen
Testprogramme einsetzen
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
Einfluss von elektromagnetischen Störgrößen auf die Sicherheit des Flugbetriebes beurteilen
Zusammenhang zwischen den technischen Leistungsdaten des Fluggerätes, dem konstruktiven Aufbau und dem Antrieb berücksichtigen
Rumpf, Trag-, Leit-, Steuer- und Fahrwerk unter Berücksichtigung der Flug-, Start- und Landefähigkeit des Fluggerätes und seiner Steuerung prüfen
Fehler in Geräten und Anlagenteilen, insbesondere durch Austausch der fehlerhaften Baugruppe, beheben sowie durchgeführte Arbeiten dokumentieren
geänderte und aktualisierte Schaltpläne und Schaltungsunterlagen von Baugruppen, Geräten und Anlagen einarbeiten
Zeitrahmen 7: Teilsysteme der Avionik installieren Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 3Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 3) 4Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 3 Nummer 7) 2 bis 45Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 6Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen sowie die Redlichkeitskultur berücksichtigen und fördern
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs- und Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
elektrische Antriebe sowie pneumatische und hydraulische Verbindungen montieren und anschließen
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
Funktionseinheiten der Leistungselektronik nach Unterlagen prüfen und einstellen
Zeitrahmen 8: Informations- und Kommunikationssysteme in Betrieb nehmen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 3Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten (§ 3 Absatz 3 Nummer 4) 4Montieren und Anschließen elektrischer Betriebsmittel (§ 3 Absatz 3 Nummer 9) 2 bis 45Messen und Analysieren von elektrischen Funktionen und Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 10) 6Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 7Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) 8In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Test- und Prüfgeräte anwenden
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
Leitungswege und Gerätemontageorte unter Beachtung der elektromagnetischen Verträglichkeit festlegen
Steuerungen und Regelungen hinsichtlich ihrer Funktion prüfen und bewerten
Funktionsfähigkeit von Systemen und Komponenten prüfen, Datenprotokolle interpretieren
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
Software-Updates durchführen
Testprogramme einsetzen
elektrische Größen in Antennenanlagen prüfen und messen
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Baugruppen und Geräte der Informations- und Funktechnik, einschließlich Peripheriegeräte, anpassen und in Betrieb nehmen
Zeitrahmen 9: Flugüberwachungssysteme in Betrieb nehmen Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 3Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) 4Installieren von Komponenten und Teilsystemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 13) 2 bis 45Testen von Systemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 14) 6In Betrieb nehmen von Systemen der Avionik (§ 3 Absatz 3 Nummer 15)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
Störungsmeldungen aufnehmen
technische Unterstützung leisten
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
Teilsysteme der Informations-, Daten-, Sende- und Empfangstechnik zusammenbauen, verdrahten und installieren
Sensorsysteme sowie Baugruppen der elektrischen Steuerungs- und Regeltechnik installieren und justieren
Montage und Installation anhand technischer Unterlagen prüfen, Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
Software-Updates durchführen
Testprogramme einsetzen
Sensoren und Wandler prüfen, messen und einstellen
Funktionseinheiten für Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen prüfen und einstellen
Stromversorgungseinheiten durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
Baugruppen und Geräte, insbesondere funktional abgegrenzte Steuerungen sowie Baugruppen der Pneumatik, durch Prüfen und Einstellen in Betrieb nehmen
Warnsysteme, hydraulische und pneumatische Systeme, Kraftstoffsysteme, Atemluftversorgungssysteme und Antriebssysteme prüfen und in Betrieb nehmen
funktionelle Zusammenhänge und technische Lösungen von Informations- und Kommunikationssystemen am Boden und im Fluggerät, insbesondere für Navigation, Flugführung, Instrumentierung, Datenübertragung sowie Radarsystem, den technischen Unterlagen entnehmen und prüfen
Zeitrahmen 10: Antriebs- und Avioniksysteme instand halten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 3 Absatz 3 Nummer 1) 2Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 3 Nummer 2) 3Instandhaltung (§ 3 Absatz 3 Nummer 5) 3 bis 54Analysieren von Störungen an Antriebssystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 6) 5Beraten und Betreuen von Kunden, Erbringen von Serviceleistungen (§ 3 Absatz 3 Nummer 12) 6Instandhalten von Elektrik- und Avioniksystemen (§ 3 Absatz 3 Nummer 16)
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, auch englische Fachbegriffe anwenden
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung sowie Terminverfolgung anwenden
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen unter Berücksichtigung mathematischer und physikalischer Grundlagen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
Vorstellungen und Bedarfe von Kunden ermitteln, Lösungsansätze entwickeln und Realisierungsvarianten anbieten
auf Wartungsarbeiten und -intervalle hinweisen
Störungsmeldungen aufnehmen
Einzelheiten der Auftragsabwicklung vereinbaren, bei Störungen der Auftragsabwicklung Lösungsvarianten aufzeigen
Leistungsmerkmale erläutern, in die Bedienung einweisen, auf Gefahren sowie auf Sicherheitsregeln und Vorschriften hinweisen
technische Unterstützung leisten
Informationsaustausch zu den Kunden organisieren
Ursachen für Fehler in Baugruppen, Geräten und Anlagen durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie mit Hilfe von Serviceunterlagen systematisch eingrenzen, erkennen und dokumentieren
Geräte und Anlagen nach Unterlagen und Anweisung ändern
Zeitrahmen 11: Arbeitsprozess unter Beachtung des Qualitätsmanagements gestalten Lfd. Nr.Teil des AusbildungsberufsbildesFertigkeiten, Kenntnisse und FähigkeitenZeitrahmen in Monaten12341Arbeitsprozesse und Qualitätsmanagement im Einsatzgebiet anwenden (§ 3 Absatz 3 Nummer 17) 7 bis 9
Auftrag annehmen
Informationen zusammenstellen und auswerten, technische Unterlagen, auch in englischer Sprache, nutzen und bearbeiten, sicherheitsrelevante Vorgaben berücksichtigen
Ausgangszustand analysieren, technische und organisatorische Schnittstellen klären, Schnittstellen dokumentieren, Auftragsziele festlegen, Teilaufgaben definieren
Auftragsabwicklung planen und mit vor- und nachgelagerten Bereichen abstimmen
Aufträge unter Berücksichtigung des Arbeitssicherheits- und Umweltmanagements durchführen, Einhaltung von Terminen berücksichtigen
Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Produkte und Prozesse beachten, Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseitigen und dokumentieren
Auftrag dokumentieren, übergeben und Abrechnungsdaten erstellen
Abnahmeprotokolle ausfüllen, Fachauskünfte, auch in englischer Sprache, erteilen, Geräte und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen
Geräte- und Systemdokumentation, auch in Englisch, zusammenstellen