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Die Niederschrift ist den an der Verhandlung Beteiligten vorzulesen oder vorzulegen. In der Niederschrift ist zu vermerken, daß dies geschehen und ob sie genehmigt ist oder welche Einwendungen gegen sie erhoben sind.
Verweigert ein Beteiligter die Genehmigung der Verhandlungsniederschrift, ohne ihre Vervollständigung oder Berichtigung zu beantragen, so gilt diese Niederschrift als genehmigt; hierauf ist der Beteiligte hinzuweisen.
Die Verhandlungsniederschrift ist von dem Verhandlungsleiter zu unterschreiben.
Die Verhandlungsniederschrift ist von der vorsitzenden Person, und wenn ein Schriftführer hinzugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen.
Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Schiedsstelle und, soweit ein Schriftführer hinzugezogen wurde, auch von diesem zu unterzeichnen. Der Aufnahme in die…
Über jede Verhandlung hat die Aufsichtsbehörde eine Niederschrift zu fertigen, in die auch Anträge und Einwendungen im Sinne des § 14 Abs. 4 aufzunehmen sind.…
Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. IV. Entschädigung;…
Die Verhandlungsniederschrift ist vom Vorsitzenden und, sofern ein Schriftführer zugezogen worden ist, auch von diesem zu unterzeichnen. Die Unterzeichnung kann…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.