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Erscheint die Flurbereinigung infolge nachträglich eingetretener Umstände nicht zweckmäßig, so kann die obere Flurbereinigungsbehörde die Einstellung des Verfahrens anordnen. Die Vorschriften des § 4 zweiter Halbsatz, des § 5 Abs. 1 und 2 und des § 6 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
Die Flurbereinigungsbehörde sorgt für die Herstellung eines geordneten Zustandes und für den Ausgleich der entstandenen Kosten, nötigenfalls unter Aufwendung von öffentlichen Mitteln.
Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde kann in den Fällen der Absätze 6 und 7 die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln, wenn aufgrund…
Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde kann in den Fällen der Absätze 6 und 7 die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln, wenn aufgrund…
Sind entgegen den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 Änderungen vorgenommen oder Anlagen hergestellt oder beseitigt worden, so können sie im…
In den Fällen, in denen der Landverlust auf einen großen Kreis von Eigentümern verteilt oder Nachteile für die allgemeine Landeskultur vermieden werden sollen…
Die Flurbereinigungsbehörde kann den Flurbereinigungsplan auch nach der Ausführungsanordnung (§§ 61 und 63) ändern oder ergänzen, wenn öffentliche Interessen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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