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Für die Einstellung des Verfahrens (§ 9 des Flurbereinigungsgesetzes) ist die Auseinandersetzungsbehörde zuständig.
Für die Einstellung des Verfahrens ist die Flurbereinigungsbehörde zuständig; § 9 Abs. 1 und § 86 Abs. 2 Nr. 1 gelten entsprechend.
Für die Durchführung der Gemeinheitsteilungen (Auseinandersetzungsverfahren) sind die Flurbereinigungsbehörden als Auseinandersetzungsbehören und das für…
Das Auseinandersetzungsverfahren wird von der Auseinandersetzungsbehörde durch Beschluß angeordnet; der Beschluß ist zu begründen. § 5 Abs. 1 und 2 des…
Zuständige Verwaltungsbehörde für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Flurbereinigungsgesetz sind die Flurbereinigungsbehörden.
Die erforderliche Entscheidung des Ministeriums haben die Flurbereinigungsbehörden einzuholen.
Die Befugnisse der oberen Flurbereinigungsbehörde nach § 4, § 8 Absatz 2 und 3, § 9 Absatz 1, § 26a Absatz 1, 3 bis 5, § 26b Absatz 1, § 26c Absatz 1, § 41…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.