Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Gesetz zur Ausführung des Flurbereinigungsgesetzes (AGFlurbG) vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 167), wird wie folgt geändert: Den Landkreisen und den Kreisfreien Städten werden sämtliche Aufgaben und Befugnisse übertragen, die nach dem Flurbereinigungsgesetz der Flurbereinigungsbehörde obliegen und die nicht nach § 2 der Teilnehmergemeinschaft übertragen sind. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Flurbereinigungsgesetz“ die Wörter „und zur Bestimmung von Zuständigkeiten nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz“ angefügt.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ werden durch die Wörter „Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft“ ersetzt.
Die Wörter „und der ländlichen Neuordnungsverwaltung“ werden gestrichen.
Die Angabe „zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405)“ wird durch die Angabe „das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150) geändert worden ist“ ersetzt.
Die Absätze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:
„(2) Obere Flurbereinigungsbehörden sind die Landkreise und Kreisfreien Städte. Den oberen Flurbereinigungsbehörden müssen Personen angehören, die zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sind; die oberste Landesbehörde im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 2 FlurbG kann Ausnahmen gestatten.
Flurbereinigungsbehörde im Sinne anderer Rechtsvorschriften sind die Landkreise und die Kreisfreien Städte.“ c) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 bis 8 angefügt: „(5) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Fachaufsicht führt das Sächsische Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
Ist ein Landkreis oder eine Kreisfreie Stadt als Teilnehmer am Flurbereinigungsverfahren nach § 10 Nr. 1 FlurbG beteiligt, so teilt der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt dies der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mit. Die Mitteilung enthält neben dem Sachverhalt, aus dem sich die Beteiligung ergibt, auch die Vorhaben des Landkreises beziehungsweise der Kreisfreien Stadt im Flurbereinigungsgebiet. Satz 1 und 2 gelten entsprechend, wenn der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt zu einem späteren Zeitpunkt während des Verfahrens Teilnehmer nach § 10 Nr. 1 FlurbG wird oder sich der Umfang der Teilnehmereigenschaft wesentlich ändert.
Erhebt ein anderer Teilnehmer nach § 10 Nr. 1 FlurbG aufgrund der Teilnehmereigenschaft des Landkreises oder der Kreisfreien Stadt schriftliche Einwendungen gegen die Zuständigkeit der Flurbereinigungsbehörde, ist dies der für die Flurbereinigung zuständigen obersten Landesbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde kann in den Fällen der Absätze 6 und 7 die örtliche Zuständigkeit abweichend regeln, wenn aufgrund erheblicher eigener Interessen eines Landkreises beziehungsweise einer Kreisfreien Stadt eine den Anforderungen der §§ 37 und 44 FlurbG entsprechende Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens gefährdet erscheint.“
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Ausgenommen von der Übertragung sind die Aufgaben und Befugnisse der Flurbereinigungsbehörde nach den §§ 38, 43, 52 Abs. 3 Satz 2, §§ 56, 61 bis 66, 79 bis 83, 85 Nr. 5 und 6, § 86 Abs. 2 Nr. 1, §§ 87, 88 Nr. 3, 5 bis 8 und § 89 Abs. 2 FlurbG.“
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 5 Satz 3 werden jeweils die Wörter „das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung“, „Das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung“ durch die Wörter „die obere Flurbereinigungsbehörde“, „Die obere Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Die Teilnehmerversammlung kann Wahlperioden für die Vorstandsmitglieder beschließen.“
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „den das Staatliche Amt für Ländliche Entwicklung bestimmt,“ gestrichen.
Satz 2 wird gestrichen.
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: „(2) Der Vorsitzende wird von der oberen Flurbereinigungsbehörde bestimmt. Erstreckt sich ein Verband über den Bezirk mehrerer oberer Flurbereinigungsbehörden, so bestimmen diese den Vorsitzenden im gegenseitigen Einvernehmen. Ist ein Einvernehmen nicht zu erzielen, bestimmt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde den Vorsitzenden. § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt entsprechend.“
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Er hat hierzu mindestens zwei, höchstens jedoch vier Sachverständige beizuziehen, die von der Flurbereinigungsbehörde nach Anhörung des Vorstands aus Sachverständigenlisten ausgewählt und bestellt werden, die von der oberen Flurbereinigungsbehörde im Einvernehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen aufgestellt werden.“
In § 7 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Wörter „Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde“ ersetzt.
In § 10 Abs. 2 werden die Wörter „beim Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung“ durch die Wörter „bei der Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
In § 11 Satz 2 werden die Wörter „Sächsischen Vermessungsgesetz vom 20. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 159)“ durch die Wörter „Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster sowie die Bereitstellung von amtlichen Geobasisinformationen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Geobasisinformationsgesetz – SächsVermGeoG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148)“ ersetzt.
10. § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst: „Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richter nach Absatz 1 stellt die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen auf. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll wenigstens das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der Beisitzer und Stellvertreter betragen.“
§ 14 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Bei jedem Staatlichen Amt für Ländliche Entwicklung“ durch die Wörter „Bei jeder oberen Flurbereinigungsbehörde“ ersetzt.
Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Der Vorsitzende muss zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst befähigt und mindestens drei Jahre in Flurbereinigungsangelegenheiten tätig gewesen sein.“
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde beruft die beamteten Mitglieder der Widerspruchsausschüsse und bestimmt deren Vorsitzende.“
Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde stellt im Benehmen mit den land- und forstwirtschaftlichen Berufsvertretungen getrennte Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Beisitzer der Widerspruchsauschüsse auf. Die Gesamtzahl der Vorschläge soll wenigstens vier Namen pro Liste enthalten. Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde beruft aus diesen Listen die ehrenamtlichen Beisitzer auf die Dauer von fünf Jahren.“
§ 18 wird aufgehoben.
In § 19 werden die Wörter „Das Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten“ durch die Wörter „Die für die Flurbereinigung zuständige oberste Landesbehörde“ ersetzt.
Nach § 19 wird folgender § 20 eingefügt: „§ 20 Vollzug des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes Die Landkreise und Kreisfreien Städte sind zuständige Flurneuordnungsbehörden im Sinne der § 53 Abs. 3 und § 67 Abs. 2 des Gesetzes über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökonomische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik (Landwirtschaftsanpassungsgesetz – LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 7 Abs. 45 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149, 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich um Verfahren nach den §§ 54, 56 und 64 LwAnpG handelt. § 1 Abs. 5 gilt entsprechend.“
Der bisherige § 20 wird § 21.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.