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Im Flurbereinigungsplan kann bestimmt werden, dass Obstbäume, Beerensträucher oder Rebstöcke zu entfernen sind, wenn Bodenverbesserungen oder andere ertragsfördernde Maßnahmen sonst nicht zweckmäßig durchgeführt werden können. Die Abfindung der bisherigen Eigentümer richtet sich nach § 50 Abs. 2 des Flurbereinigungsgesetzes. IV. Flurbereinigungsgericht (zu § 138 des Flurbereinigungsgesetzes)