Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Dauer der Unterrichtsstunde beträgt regelmäßig 45 Minuten. Die Stundenvorgaben sind kein starres zeitliches Schema. Die Lehrkräfte entscheiden in pädagogischer Verantwortung, wie viel Zeit sie unter Berücksichtigung der Aufnahmefähigkeit ihrer Schülerinnen und Schüler für eine Unterrichtseinheit verwenden. Die Vorgaben der jeweiligen Lehrpläne und Stundentafeln sind zu beachten.
Pausen dienen der Erholung der Schülerinnen und Schüler. Sie sind dementsprechend an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler orientiert zu gestalten und über den Schultag zu verteilen; gegebenenfalls können sie in Form von pädagogischen Angeboten ausgestaltet werden. Jede Förderschule erstellt ihr eigenes an die Rhythmisierung des Schulalltags angepasstes Pausenkonzept. Dieses Konzept wird von der Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz beschlossen.
An in Halbtagsform geführten Förderschulen umfasst der Unterrichtsbetrieb mindestens fünf Unterrichtsstunden täglich, um insbesondere im Primarbereich verlässliche Schulzeiten zu gewährleisten. Die Ganztagsschulverordnung bleibt von dieser Regelung unberührt.
Der Schulbetrieb der im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen gemäß § 5a Absatz 1 Satz 3 des Schulordnungsgesetzes umfasst den in der Stundentafel der Förderschule vorgesehenen Pflicht- und Profilbereich sowie Freizeit, Mittagspause, Pflege- und Therapiezeiten. Die Rhythmisierung wird schulstandortspezifisch individuell gestaltet und im jeweiligen pädagogischen Konzept festgeschrieben. Sie ermöglicht flexible Unterrichts- und Freizeiten, wie insbesondere das Unterrichten in Blöcken sowie eine abweichende Stundentaktung. An im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen gemäß § 5a Absatz 1 Satz 3 des Schulordnungsgesetzes endet der Unterrichtsbetrieb einschließlich der Pausenzeit und der Mittagspause an den kurzen Tagen frühestens um 12.30 Uhr. An langen Tagen endet der Unterrichtsbetrieb einschließlich der Pausenzeit und der Mittagspause grundsätzlich frühestens um 14.30 Uhr und umfasst gemäß den Vorgaben der Kultusministerkonferenz an drei Tagen mindestens sieben Zeitstunden. An im Ganztagsbetrieb zu führenden Förderschulen gemäß § 5a Absatz 1 Satz 3 des Schulordnungsgesetzes sind grundsätzlich 31 Zeitstunden abzubilden.