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Die Schülerinnen und Schüler, die Förderschulen im Primarbereich besuchen, werden gemäß der Gesamtstundentafel für die Klassenstufen 1 bis 4 unterrichtet. Für die Schülerinnen und Schüler der Förderschulen im weiterführenden Bereich gilt die Gesamtstundentafel für die Klassenstufen 5 bis 12. Stundentafel Förderschule Klassen 1 - 4 Fächer Lernbereiche Summe der Wochenstunden Pflichtbereich Individuelles sonderpädagogisches Angebot (IspA) IspA 16 Klassenrat Klassenrat 4 Deutsch Sprache und Kommunikation 20 Mathematik Mathematik 20 Sachunterricht Lebenswelt 12 Religion Religion 8 Bildende Kunst Musik und Ästhetik 16 Musik Sport Bewegung und Wahrnehmung 8 Gesamtwochenstunden 104 Stundentafel Förderschule Klassen 5 - 12 Fächer Lernbereiche Summe Summe Blöcke 5-9* 5-10** 5-11*** 5-12**** 5-12 Pflichtbereich Individuelles sonderpädagogisches Angebot (IspA) IspA 14 16 18 20 20 Klassenrat Klassenrat 5 6 7 8 8 Deutsch Sprache und Kommunikation 20 24 28 32 62 1. Fremdsprache 18 22 26 30 Mathematik Mathematik 20 24 28 32 32 Naturwissenschaften Natur und Umwelt 7 7 7 7 22 Biologie 2 3 4 5 Chemie 2 3 4 5 Physik 2 3 4 5 Gesellschaftswissenschafte Beruf und Lebensgestaltung 13 16 19 22 36 Arbeitslehre 4 4 4 4 Informatik 4 6 8 10 Religion/ Ethik Religion 9 10 11 12 12 Bildende Kunst Musik und Ästhetik 13 14 15 16 16 Musik Sport Bewegung und Wahrnehmung 10 12 14 16 16 Profilbereich Profilbereich Profilbereich 7 10 13 16 16 Gesamtwochenstunden 150 180 210 240 240
Die Schulkonferenz kann auf Vorschlag der Gesamtkonferenz im Rahmen der standortspezifischen Gegebenheiten der Schule und ihrer pädagogischen Schwerpunktsetzung über folgende Möglichkeiten der Gestaltung der Stundentafel entscheiden:
Die in den Gesamtstundentafeln angegebenen Stundenanteile können zur Umsetzung der Lehrplaninhalte im Rahmen der Flexibilisierung sowohl für individualisierte als auch für gruppenbezogene beziehungsweise fächerverbindende und praxisorientierte Lernangebote genutzt werden, um auf die unterschiedlichen Begabungen, Neigungen und Lerninteressen der Schülerinnen und Schüler durch freie Formen des schülerorientierten Lernens einzugehen (zum Beispiel „Freie Arbeit und Übung“ oder „Individuelle Lernzeit“). Die Themenangebote und Themenwahlen der Schülerinnen und Schüler orientieren sich an den Anforderungen der Lehrpläne. Im Hinblick auf die Anerkennung der Abschlüsse sind die Vorgaben der Kultusministerkonferenz einzuhalten.
Fächer können innerhalb eines Schuljahres epochal unterrichtet oder/und modularisiert angeboten werden, auch jahrgangsübergreifend.
Für fächerverbindende Projekte (Einzelprojekte, Projekttage, Projektwochen) können Stunden mehrerer Fächer für einen festzulegenden Zeitraum zusammengefasst werden. Die Projekte können auch schulübergreifend stattfinden.
Durch die Kombination von Einzelfächern und Lernbereichen (Individuelles sonderpädagogische Angebot (IspA), Klassenrat, Sprache und Kommunikation, Mathematik, Natur und Umwelt, Beruf und Lebensgestaltung, Religion, Musik und Ästhetik, Bewegung und Wahrnehmung, Profilbereich) wird die Möglichkeit sowohl von fächerverbindendem als auch projektorientiertem Unterricht gefördert.
Der Unterricht im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung ist entsprechend den Vorgaben der Kultusministerkonferenz an Fächern orientiert, die in Lernbereiche zusammengefasst werden. Die Gesamtstundenumfänge der Stundentafel sind einzuhalten, die Anzahl der Stunden der jeweiligen Fächer in der Stundentafel dient als Orientierung. Der individuelle Kompetenzerwerb ist gemäß § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Inklusionsverordnung im Förderplan festzuhalten.
Zur Förderung des demokratischen Miteinanders sowie der Partizipation an der Institution Schule gehören Klassenratsstunden von Klassenstufe 1 an zum Pflichtbereich. Im Klassenrat beraten, diskutieren und entscheiden die Schülerinnen und Schüler, soweit möglich in eigener Moderation, über selbst gewählte Themen. Mit regelmäßigen Klassenratsstunden, die in allen Lerngruppen grundsätzlich zum gleichen Zeitpunkt stattfinden, wird für die Schülerinnen und Schüler die Möglichkeit geschaffen, über eine Vernetzung mit den verschiedenen an der Schule installierten Mitbestimmungsgremien aktiv Schulentwicklungsprozesse anzustoßen und mitzugestalten. Den Schülerinnen und Schülern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich im gemeinsamen Engagement für die Schule als verantwortliche Partnerinnen und Partner zu erfahren. Hierzu sind seitens der Schule Konzepte zu erarbeiten.
Die Schülerinnen und Schüler lernen ab Klassenstufe 5 die erste Fremdsprache (Englisch oder Französisch). Die Schülerinnen und Schüler können - sofern dies von der Schule im Rahmen ihrer zur Verfügung stehenden personellen, sächlichen und unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten angeboten wird - als Profilfach ab der Klassenstufe 7 auch eine zweite Fremdsprache wählen. Im Hinblick auf die Anerkennung der Abschlüsse sind die Vorgaben der Kultusministerkonferenz einzuhalten. Für Schülerinnen und Schüler mit anerkanntem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bereich geistige Entwicklung wird im Rahmen der Förderplanung individuell festgelegt, in welchem Umfang Fremdsprachenunterricht erteilt wird. Hier soll gegebenenfalls die Freude am Erlernen einer Fremdsprache geweckt und interkulturelles Lernen gefördert werden.
Die Fächer Biologie, Chemie und Physik werden in den Klassenstufen 5 bis 8 zu dem Fach Naturwissenschaften zusammengefasst.
Beträgt in den Klassenstufen 5 bis 8 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, beschließt die Schulkonferenz auf Vorschlag der Gesamtkonferenz, ob im Rahmen des Stundenbudgets der Schule gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt wird. Beträgt ab Klassenstufe 9 in einer Klassenstufe einer öffentlichen Schule die Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, mindestens 5, so soll gemäß § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Schulordnungsgesetzes für diese Schülerinnen und Schüler Unterricht in allgemeiner Ethik erteilt werden. Ist dies der Fall, ist die Teilnahme am Unterricht in allgemeiner Ethik für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen, verpflichtend (§ 15 Absatz 1 des Schulordnungsgesetzes).