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Bei der Zulassung zur Prüfung und bei der Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach § 1 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit §§ 20, 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes von der Mitwirkung ausgeschlossen sind.
Mitwirken sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die betrieblichen Ausbilder, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss übertragen, sofern mehrere Prüfungsausschüsse errichtet sind. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.