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Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 37 Abs. 1 BBiG).
Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder ein Beauftragter der Arbeitgeber, ein Beauftragter der Arbeitnehmer sowie eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an. Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 1 BBiG). Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der laufenden Amtszeit des Prüfungsausschusses wird die Berufung eines neuen Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit des Prüfungsausschusses begrenzt.
Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Saarland bestehenden Gewerkschaften und selbstständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 2 BBiG).
Der Lehrer einer berufsbildenden Schule wird im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde [2] oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (vgl. § 37 Abs. 3 Satz 3 BBiG).
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der zuständigen Stelle gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 37 Abs. 3 Satz 4 BBiG).
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund insbesondere mangels persönlicher Eignung gem. § 20 Abs. 2 BBiG abberufen werden (§ 37 Abs. 3 Satz 5 BBiG).
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde und im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport festgesetzt wird (§ 37 Abs. 4 BBiG).
Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 37 Abs. 5 BBiG).