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Nachstehende Grunddaten zur Vitalität der Wälder und zu Wirkungszusammenhängen in Waldökosystemen werden nach Maßgabe dieser Verordnung erhoben:
Kronenzustand,
Baumwachstum,
Nadel- und Blattanalysen,
Bodenvegetation,
atmosphärische Stoffeinträge,
Streufall,
Bodenwasser nach Menge und Zusammensetzung,
Bodenzustand,
meteorologische Parameter,
Phänologie,
Luftqualität.
Die Forstbehörden erheben die forstlichen Grunddaten nach dem Agrarstatistikgesetz. Sie ermitteln die Waldeigenschaft und den jeweiligen Aufwuchs auf den…
Die Länder erheben die in Absatz 1 genannten Grunddaten; das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt sie zusammen und wertet sie aus.
die Daten zum Ernährungszustand der Hauptbaumarten,
Auf den Beobachtungsflächen des Intensivmonitorings werden Grunddaten nach § 1 Nummer 1 bis 11 erhoben.
Umweltdaten im Sinne dieser Vereinbarung sind Informationen, die zu den Themenbereichen des Anhangs I gehören, dort aufgeführt sind und nicht zusätzlich erhoben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.