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Umweltdaten im Sinne dieser Vereinbarung sind Informationen, die zu den Themenbereichen des Anhangs I gehören, dort aufgeführt sind und nicht zusätzlich erhoben werden müssen.
Diese Verwaltungsvereinbarung gilt nicht fürdie Umweltdaten, die nach den Gesetzen des Bundes und nach den auf Grund dieser Gesetze zu erlassenden Rechtsverordnungen oder zu erlassenden Verwaltungsvorschriften zu erheben und an den Bund zu übermitteln sind.