§ 36 Abs. 2 FSO SNSchulordnung Fachschule
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, kann der Prüfling die Abschlussprüfung, den betreffenden Prüfungsteil oder die jeweilige Prüfung nachholen.…
Art. 4 Satz 2 Nr. 2 SN-19106Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und des Sächsischen Staatsministeriums für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Sicherung der Ausbildung an berufsbildenden Schulen während der COVID-19-Pandemie
der Schüler den ursprünglichen Prüfungstermin und den Nachprüftermin aus wichtigem Grund versäumt hat. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für…
§ 33 Abs. 2 BFSO SNSchulordnung Berufsfachschule
Liegt ein wichtiger Grund für das Versäumnis vor, muss der Prüfling die Abschlussprüfung, den versäumten Prüfungsteil oder die versäumte Prüfung nachholen. Dies…
§ 22 Abs. 4 BWFSPrVVerordnung über die Abschlussprüfungen an Bundeswehrfachschulen
Sofern ein wichtiger Grund vorliegt, gilt die Prüfung als nicht begonnen. Die Prüfung oder der Prüfungsteil soll schnellstmöglich nachgeholt werden. Der…
§ 16 Abs. 2 FachlkVO SNFachlehrkräfteverordnung
Liegt ein wichtiger Grund vor, muss der versäumte Prüfungsbestandteil nachgeholt werden. Die Schulaufsichtsbehörde legt hierfür einen Termin fest. Die…