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Die Schulordnung Fachoberschule vom 27. Februar 2017 (SächsGVBl. S. 128), die zuletzt durch Artikel 38 der Verordnung vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Dem § 12 Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt: „Die Fachkonferenz kann von diesen Festlegungen aus wichtigen Gründen abweichen, wenn der Unterricht auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht oder nicht in vollem Umfang in der Schule stattfinden kann. Diese informiert die Schüler unverzüglich über die Abweichungen.“
Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Soweit das Praktikum oder Teile davon auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie nicht in der Praktikumseinrichtung durchgeführt werden können, kann der fachpraktische Teil der Ausbildung abweichend von Absatz 1 an der Schule stattfinden und der Schüler kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 und 3 durch eine Lehrkraft fachlich angeleitet werden. Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 finden keine Anwendung.“
§ 18 wird wie folgt geändert:
Der Wortlaut wird Absatz 1.
Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Im Fall des § 13 Absatz 5 findet Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 keine Anwendung.“
Dem § 27 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Kann auf Grund von behördlichen Anordnungen nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie der Unterricht während der Ausbildung nicht oder nicht in vollem Umfang in der Schule stattfinden, verlängert sich die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Prüfungen gemäß Absatz 1 und die Bearbeitungsdauer für die praktische Prüfung gemäß Absatz 2 jeweils um 30 Minuten.“
Dem § 33 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Der Schüler kann die Abschlussprüfung auf Antrag an einem weiteren Prüfungstermin zu Beginn des auf den Nachprüftermin folgenden Schuljahres ablegen, wenn
die Abschlussprüfung in einen Zeitraum fällt, in dem die epidemische Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie festgestellt worden ist, oder die Feststellung innerhalb von drei Monaten vor Beginn der Abschlussprüfung nicht aufgehoben wurde und
der Schüler den ursprünglichen Prüfungstermin und den Nachprüftermin aus wichtigem Grund versäumt hat. Die oberste Schulaufsichtsbehörde legt die Termine für die Abschlussprüfung gemäß Satz 1 und die Frist für die Antragstellung fest. Die Absätze 3 und 4 finden entsprechende Anwendung. Versäumt der Prüfungsteilnehmer auch den auf den Nachprüftermin folgenden Prüfungstermin, ist eine Prüfungsteilnahme erst nach der Wiederholung der Klassenstufe möglich. Absatz 2 Satz 3 und Absatz 5 gelten entsprechend.“
§ 43 wird wie folgt gefasst: „§ 43 Übergangsvorschriften Für Schüler, die sich während der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie in einer Ausbildung an der Fachoberschule befinden oder für Bewerber, die während dieser Zeit zur Schulfremdenprüfung zugelassen werden, findet die Schulordnung Fachoberschule in der ab dem 13. Mai 2021 geltenden Fassung bis zum Ende ihrer Ausbildung Anwendung.“
§ 44 wird wie folgt gefasst: „§ 44 Außerkrafttreten § 12 Absatz 3 Satz 2 und 3 und § 13 Absatz 5, § 18 Absatz 2, § 27 Absatz 6 sowie § 33 Absatz 6 treten außer Kraft mit Ablauf des Schuljahres, das auf das Schuljahr folgt, in dem die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gemäß § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wieder aufgehoben wurde und dies im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist.“
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