Gesetze
Gesetz wird geladen …
Während der Abschlussprüfung gilt § 19 entsprechend. Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfling eine Täuschungshandlung versucht, begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt von der aufsichtführenden Lehrkraft zu protokollieren.
Im Fall einer Täuschungshandlung ist für die an der Täuschungshandlung Beteiligten eine noch nicht beendete Prüfung abzubrechen und die Prüfungsleistung jeweils mit der Note „ungenügend“ zu bewerten. Besteht die Prüfung aus einem schriftlichen und mündlichen Prüfungsteil, ist die Prüfung in diesem Prüfungsfach insgesamt mit der Note „ungenügend“ zu bewerten.
Über den Abbruch einer Prüfung entscheidet bei einer schriftlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses und bei einer mündlichen Prüfung das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses. Bei Verdacht auf Vorliegen einer Täuschungshandlung kann der jeweils beteiligte Prüfling die Prüfung bis zu einer Entscheidung des Prüfungsausschusses fortsetzen.
In schweren Fällen kann die Schulaufsichtsbehörde den Prüfling von der Abschlussprüfung ausschließen.
Behindert ein Prüfling eine Prüfung so, dass diese nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden kann, ist für diesen Prüfling die Prüfung abzubrechen. Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.
In den schriftlichen Prüfungsfächern und in der praktischen Prüfung sind jeweils die Aufsicht führenden Lehrkräfte und im Übrigen das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses berechtigt, nicht zugelassene Hilfsmittel sicherzustellen.
Stellt sich nach Aushändigen des Zeugnisses eine Täuschungshandlung heraus, kann die Schulaufsichtsbehörde die Prüfungsentscheidung innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens aufheben und das Zeugnis über die Zuerkennung der Fachhochschulreife des jeweils beteiligten Prüflings einziehen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.
Die Prüflinge sind vor Beginn der Abschlussprüfung über die vorstehenden Bestimmungen zu belehren.
Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die noch nicht beendete Prüfung für die an der Täuschungshandlung beteiligten Prüflinge abgebrochen und die…
In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfling von der weiteren Teilnahme an der Abschlussprüfung ausschließen. Die Entscheidung trifft bei einer…
Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern, die sich einer Täuschungshandlung schuldig machen, kann die oder der Aufsichtführende die weitere Teilnahme an der…
Prüflinge, die eine Täuschung versuchen oder erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der oder von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der…
Über das Vorliegen und die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs, eines Mitwirkens daran oder eines sonstigen Ordnungsverstoßes während der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.