§ 40 Abs. 1 FOSO SNWiederholung der Abschlussprüfung
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn die Wiederholung bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter zuvor beantragt wurde.…
§ 17 Abs. 2 FremdSprKFPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für fremdsprachige Kommunikation oder Geprüfte Berufsspezialistin für fremdsprachige Kommunikation
Wer die Wiederholung der schriftlichen Prüfung innerhalb von zwei Jahren ab dem Tag der Mitteilung der Bewertung der schriftlichen Prüfung beantragt, darf nur…
§ 9 Abs. 2 EinkFachwBAProPPrVVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt für Einkauf und Geprüfte Fachwirtin für Einkauf-Bachelor Professional in Procurement
Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu anmeldet,…
§ 27 Abs. 2 APO-FOSVerordnung - Prüfungsordnung - über die staatliche Abschlussprüfung an den Fachoberschulen im Saarland (APO-FOS) Vom 3. Juli 1981
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 5 Abs. 3 oder des § 28 als nicht bestanden gilt, kann sie in der…
§ 26 Abs. 3 PO JFA NRWVerordnung über die Durchführung von Prüfungen in der Berufsausbildung zum Justizfachangestellten und zur Justizfachangestellten im Land Nordrhein-Westfalen
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer schriftlichen Prüfungsarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des…