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Eine bestandene Abschlussprüfung kann nicht wiederholt werden.
Wer die Abschlussprüfung nicht bestanden hat oder wessen Prüfung nach den Vorschriften des § 5 Abs. 3 oder des § 28 als nicht bestanden gilt, kann sie in der Regel einmal, und zwar frühestens zum nächsten allgemeinen Prüfungstermin, wiederholen. Die Wiederholung der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die gesamte Prüfung und setzt - außer bei Schulfremden - die Wiederholung der Klassenstufe 12 voraus. Eine Wiederholung von Teilen der Prüfung oder eine Wiederholung in einzelnen Prüfungsfächern ist nicht möglich.
In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde[3] eine zweite Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.
Die Möglichkeit zur Wiederholung einer nicht bestandenen Abschlussprüfung oder einer als nicht bestanden geltenden Prüfung entfällt grundsätzlich dann, wenn der Prüfling bereits einmal infolge nicht ordnungsgemäßen Schulbesuchs nach § 5 Abs. 1 nicht an der Abschlussprüfung des betreffenden Fachbereichs teilgenommen hat oder wenn bereits einmal eine Teilnahme an der Prüfung durch vorherigen Schulaustritt unterblieben ist. Dies gilt ebenso, wenn der Prüfling nach nicht bestandener oder als nicht bestanden geltender Abschlussprüfung und dementsprechend gebotener Wiederholung der Klassenstufe 12 aus den Gründen des Satzes 1 an der Wiederholungsprüfung nicht teilgenommen hat; § 5 Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung. In besonders begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine Wiederholung der Abschlussprüfung gestatten.