§ 10 Abs. 2 GoSiAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Gold- und Silberschmied und zur Gold- und Silberschmiedin
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 11 Abs. 2 GlasappAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Glasapparatebauer und zur Glasapparatebauerin
Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 12 Abs. 2 WStHAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Werksteinhersteller und zur Werksteinherstellerin
Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 10 Abs. 2 GbAusVVerordnung über die Berufsausbildung zum Geigenbauer und zur Geigenbauerin
Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.
§ 12 Abs. 2 HörAkAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Hörakustiker und zur Hörakustikerin
Die Gesellenprüfung soll am Ende der Berufsausbildung durchgeführt werden.