Gesetze
Normtext wird geladen …
Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
„Aufnahmen erstellen und optimieren“mit 15 Prozent,
„Personenaufnahmen und Sachaufnahmen erstellen“mit 15 Prozent,
„Wahlqualifikation“mit 30 Prozent,
„Fotografische Prozesse darstellen und analysieren“mit 30 Prozentsowie
„Wirtschafts- und Sozialkunde“mit 10 Prozent.
Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 20 – wie folgt bewertet worden sind: Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 35a Absatz 1 Nummer 3 der Handwerksordnung zu fassen.
im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,
in mindestens vier Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und
in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.