Anlage 2 Abs. 1 Nr. Abschnitt B Nr. 1.1 FotoMedFachAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
Stellung, Rechtsform und Struktur,
§ 3 Abs. 2 Nr. 3 FotoMedFachAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
Bildaufnahme:
Anlage 1 FotoMedFachAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fotomedienfachmann/zur Fotomedienfachfrau
(Fundstelle: BGBl. I 2008, 460 - 464) Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
§ 3 Abs. 1 FotoAusbVGegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
§ 1 FotoAusbVStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Fotografen und der Fotografin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe nach Anlage…