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Forstliches Vermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten ist bei der Ernte über Sammelstellen des Wald- oder Baumbesitzers oder der forstwirtschaftlichen Zusammenschlüsse zu leiten.
bestimmtes forstliches Vermehrungsgut nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen…
Forstliches Vermehrungsgut:Vermehrungsgut der in der Anlage oder einer Rechtsverordnung nach § 3 aufgeführten Baumarten und künstlichen Hybriden, die für…
Forstliches Vermehrungsgut aller dem FoVG unterliegenden Baumarten darf nur unter Aufsicht geerntet werden. Die Aufsicht liegt in der Verantwortung des Wald-…
Nach den Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes zugelassenes forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor…
entgegen § 3 Vermehrungsgut nach der Ernte vom Ausgangsmaterial nicht über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzenden oder der forstwirtschaftlichen…
Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.