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Nach den Bestimmungen des Forstvermehrungsgutgesetzes zugelassenes forstliches Vermehrungsgut ist nach der Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial und vor dem Verbringen an den ersten Bestimmungsort über Sammelstellen der Wald- oder Baumbesitzenden zu leiten; die Menge des täglich geernteten Vermehrungsgutes ist nach Zulassungseinheiten getrennt schriftlich oder elektronisch in Sammellisten festzuhalten.
Die Wald- oder Baumbesitzenden können forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse mit der Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 betrauen.