Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes Vom 23. November 2004
Forstliches Vermehrungsgut darf nur unter Aufsicht der Wald- oder Baumbesitzenden oder ihrer Beauftragten unmittelbar vom Ausgangsmaterial erzeugt werden.
§ 2 FoVGDV SL 2004
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