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Die Forstbehörde ist
zuständige Landesstelle im Sinne des Forstvermehrungsgutgesetzes vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658) in der jeweils geltenden Fassung und der aufgrund des Forstvermehrungsgutgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie
zuständige Behörde für die Bildung eines Gutachterausschusses im Sinne des § 4 Abs. 6 des Forstvermehrungsgutgesetzes.