§ 30 FPackV
Wer Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleichen Nenngewichts, gleicher Nennlänge oder gleicher Nennfläche herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass
diese mit der Nennfüllmenge nach den Größen Gewicht, Länge oder Fläche unter Beachtung des § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 gekennzeichnet sind,
diese mit den erforderlichen Angaben nach § 8 Absatz 1 Satz 1 sowie den Aufschriften und Zeichen nach § 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder § 27 Absatz 2 gekennzeichnet sind und
Verkaufseinheiten ohne Umhüllung sind
Bänder, Litzen und Garne jeder Art,
Draht,
Kabel,
Schläuche,
Tapeten,
flächige Textilerzeugnisse mit einer Fläche von mehr als 0,4 Quadratmeter,
Geflechte und Gewebe jeder Art oder
vergleichbare Verkaufseinheiten ohne Umhüllung.
Der nach Anlage 3 Nummer 6 oder Anlage 4 Nummer 6 bestimmte Mittelwert der Füllmengen darf die angegebene Nennfüllmenge bei Verkaufseinheiten ohne Umhüllung zum Zeitpunkt der Herstellung nicht unterschreiten.
Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Verkaufseinheiten, die ausschließlich für Endverbraucher bestimmt sind, die das Erzeugnis in ihrer selbstständigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verwenden.